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AGB



Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich und nur - gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt und dabei Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, - gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen der GASTRO-Sales und einem Käufer im Sinne von § 1 Nr. 1 abgeschlossenen Vertrages. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn GASTRO-Sales der Geltung schriftlich zustimmt.
3. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

1. Preisangebote sowie Angaben über Vorräte und Liefertermine sind freibleibend und widerruflich. Letztere werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, es sei denn, GASTRO-Sales hat die verspätete Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
2. Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, kann GASTRO-Sales dieses Angebot innerhalb von 3 Wochen annehmen.
3. Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur bei ausdrücklichem schriftlichem Anerkenntnis durch GASTRO-Sales verbindlich. Insbesondere werden (hand-)schriftliche Änderungen unserer Auftragsbestätigungen seitens des Käufers (oder dessen Vertreter) grundsätzlich in keiner Form anerkannt.
4. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder bei Lieferung der Ware zustande.
5. Die Verkaufsangestellten der Firma GASTRO-Sales sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen.
6. GASTRO-Sales behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürften Dritten nicht zugänglich gemacht werden. GASTRO-Sales verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
7. Höhere Gewalt, Betriebseinstellung, Beschränkung der Fertigung, Streiks, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug des Vorlieferanten, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche, unvorhergesehene Ereignisse entbinden GASTRO-Sales von der Erfüllung abgeschlossener Verträge. Schadensersatzansprüche des Käufers entstehen hieraus nicht. Der Käufer wird über den Eintritt der vorbenannten Ereignisse schnellstmöglich unterrichtet. Bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden unter den genannten Umständen zurückgewährt.

§ 3 Preise, Zahlung, Anzahlung

1. Alle Preise sind grundsätzlich Netto-Preise und gelten nur auf der Basis der bestätigten Stückzahl. Auf die vereinbarten Preise ist die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.
2.Sofern nichts anderes vereinbart wird, schuldet der Käufer Vorauskasse. Die Lieferzeit kann nicht vor Eintreffen der Zahlung bei GASTRO-Sales beginnen. Rechnungen von GASTRO-Sales sind 10 Tage nach Ausstellung der Rechnung netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. Bestellungen, die Sonderanfertigungen oder individuell auf Wunsch des Käufers gefertigte Waren (Polsterungen und Lackierungen und dergleichen) beinhalten, die dementsprechend nicht zum Standard- oder Lagerprogramm zählen, erfordern nach Erhalt der Auftragsbestätigung eine – ja nach Einzelfall zu vereinbarende – Anzahlung. In diesen Fällen kann die Lieferzeit und Produktion nicht vor Eingang der Anzahlung bei GASTRO-Sales beginnen. Die Restsumme des Kaufpreises ist eine Woche vor verlassen der Ware am Werk zahlbar.
3. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet.
4. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.
5. Skonti sind bis auf weitere Absprache ausgeschlossen. Eine Skontierung von Waren, die mit "Sonderposten" oder "Sonderpreis" gekennzeichnet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Wenn der Käufer den Vertrag ( Auftrag )nicht erfüllt, so wird automatisch die Summe von 25 % des Kaufpreises fällig. Gerät der Vertragspartner mit einer ausdrücklich individuell vereinbarten Anzahlung in Verzug, ist der Verwender nach weiterer angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in Höhe von pauschal 25 % des Verkaufspreises zu verlangen da die Firma bereits in einer Vorleistung getreten ist. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verwender einen wesentlich höheren oder der Vertragspartner - wozu er berechtigt ist - einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Eine wesentliche Schadensabweichung liegt bei einer Abweichung von mindestens 8% des Verkaufspreises vor.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungen

1. Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegenüber GASTRO-Sales wird ausgeschlossen.

§ 5 Lieferzeit

1. Der Beginn der von GASTRO-Sales angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(a) Die von GASTRO-Sales angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und nur dann verbindlich, wenn sie im Rahmen eines absoluten Fixgeschäfts ausdrücklich zugesichert wurden. Bei Nichtvorliegen eines absoluten Fixgeschäfts gelten Liefertermine und  Lieferfristen bei Abweichungen von bis zu 3 Wochen als annähernd eingehalten. Sind keine Liefertermine und Lieferfristen vereinbart, gilt eine Lieferfrist von 10 Wochen ab Auftragsbestätigung und, soweit ausdrücklich individuell eine Anzahlung vereinbart ist, ab Eingang der Anzahlung oder Zahlung.
(b) Ist der Vertragspartner Unternehmer, stehen Liefertermine und Lieferfristen stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verwenders.
2.Kommt der Käufer in Annahmeverzug, oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist GASTRO-Sales berechtigt, für die ihm insoweit entstehende Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Kommt GASTRO-Sales in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 6 Versand

1. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auch wenn der Versand mittels eigener Fahrzeuge und/oder Mitarbeiter durchgeführt wird, begründet dies keine Bring-, sondern nur eine Schickschuld. Für kleine Mengeneinheiten behält sich GASTRO-Sales vor, eine Versandkostenpauschale oder Mindermengenzuschläge zu erheben. Die Wahl des Beförderungsweges und -mittels bleibt GASTRO-Sales vorbehalten. Die Lieferung aller Waren erfolgt aus versicherungstechnischen Gründen immer bis an die Bordsteinkante.
2. Bei Lieferungen  auf deutsche Inseln und  ins Ausland ist eine Angabe der Versandkosten in der Auftragsbestätigung in der Regel noch nicht möglich. Der Kunde wird in diesem Fall die Versandkosten bei info@gastro-sales.de vorab anfragen. Die Versandkosten werden in diesem Fall separat berechnet.
3. In unserem Onlineshop werden bei Lieferung auf deutsche Inseln oder andere Länder die Versandkosten nachträglich mit einem Aufschlag berechnet. Die Bestellung gilt in diesem Fall in unserem Onlineshop nicht als verbindlich. Es wird Ihnen die Möglichkeit gegeben den Auftrag nach Bekanntgabe der genauen Versandkosten erneut verbindlich zu bestätigen oder die Versandkosten direkt bei info@gastro-sales.de vorab anzufragen.
4. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Käufer etwa anfallende Zölle und Einfuhrsteuern.

§ 7 Transportschäden

Der Käufer verpflichtet sich, die Sendung bei Empfang unverzüglich auf Vollzähligkeit, Richtigkeit der Artikel und offensichtliche Transportschäden hin zu überprüfen. Hierzu zählen auch Beschädigungen an der Transportverpackung. Werden Schäden oder Fehlmengen festgestellt, muss der Käufer diese auf dem Handscanner, Frachtbrief und Lieferschein vermerken und vom Frachtführer bestätigen lassen. Nach Empfang der Ware ist der Käufer verpflichtet, die Ware auszupacken und auf versteckte Transportschäden und Bruch hin zu überprüfen. Liegt ein Transportschaden vor, muss der Käufer unverzüglich GASTRO-Sales benachrichtigen. Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Die Transportverpackung ist vom Käufer für einen eventuellen Rücktransport aufzubewahren.

§ 8 Gefahrübergang bei Versendung

1. Alle Sendungen laufen auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand an die mit dem Transport beauftragte Person übergeben wurde. Mit der Übergabe an die Transportperson geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. GASTRO-Sales behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn GASTRO-Sales sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. GASTRO-Sales ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Verkäufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer unverzüglich schriftlich GASTRO-Sales zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, GASTRO-Sales die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den GASTRO-Sales entstehenden Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Arbeitnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an GASTRO-Sales in Höhe des mit ihr vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von GASTRO-Sales, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. GASTRO-Sales wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag von GASTRO-Sales. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Firma GASTRO-Sales nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt GASTRO-Sales das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer GASTRO-Sales anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für GASTRO-Sales verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen gegen den Käufer tritt diese auch solche Forderungen an GASTRO-Sales ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; GASTRO-Sales nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. GASTRO-Sales verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge

1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
2. Eine Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn mit dem Zuschnitt oder der Verarbeitung der Ware begonnen wurde.
3. Reklamationen können nicht anerkannt werden, wenn es sich um zweite Wahl oder um einen Sonderposten handelt und die Gebrauchstüchtigkeit der Ware nicht entscheidend beeinträchtigt wurde. Reklamationen wegen Beeinträchtigungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, können ebenfalls nicht anerkannt werden. Bei Möbeln sind leichte Beschädigungen wie z.B.: Quetschungen von Kunststoffen oder leichte Lack- und Stauchspuren, etc., die z.B. bei gestapelten Importen auftreten können, aufgrund der langen Lieferwege kein Reklamationsgrund. Hieraus entsteht auch kein Gebrauchtmangel. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn diese auf dem Abliefernachweis der berechtigten Spedition noch bei Lieferung angezeigt wird. Verdeckte Mängel können nur innerhalb 3 Tagen anerkannt werden, auch nur dann, wenn beim Abliefernachweis der Zusatz: unter Vorbehalt angenommen steht. Der Umtausch von Sonderangebotsartikeln und Importartikeln ist ausgeschlossen. Jede Möbelbestellung ist eine Sonderbestellung und daher vom Umtausch ausgeschlossen.
4. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird GASTRO-Sales die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist GASTRO-Sales stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5. Handelsübliche, gemäß Gütenormen zulässige oder geringe Abweichungen in Qualität, Gewicht, Größe, Dicke, Breite, Ausrüstung, Musterung und Farbe können nicht als Mangel anerkannt werden. Dies gilt insbesondere bei geringen, Unterschieden in Beizung, Stoffmustern- und Farben sowie geringfügigen Modellabweichungen bei Möbeln und Betten, die produktionstechnisch oder lieferantenabhängig auftreten.
6. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sind Warenetiketten und Lieferscheine einzusenden.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
8. Die zur Nachbesserung und Ersatzlieferung verwendeten Waren werden der laufenden Produktion oder dem vorhandenen Lagerbestand entnommen. Sonderanfertigungen werden für diesen Zweck nicht vorgenommen.
9. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von GASTRO-Sales einzuholen.
10. Ersatzlieferungen werden wertmäßig auf den ursprünglichen Kaufpreis begrenzt. Dieser wird auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet. Soweit der Kaufpreis der Ersatzlieferung durch Anrechnung nicht gedeckt ist, ist er zu zahlen.
11.Reinigungs-, Pflege- und Bauanleitungen von GASTRO-Sales müssen beachtet werden, im Falle der Nichtbeachtung erlischt die Gewährleistung.
12.Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
13. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von GASTRO-Sales gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
14. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen GASTRO-Sales bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen GASTRO-Sales gilt ferner Ziff. 6 entsprechend.
15. Weitergehende oder andere als die in § 10 dieser allgemeinen Verkaufs- Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geregelten Ansprüche des Käufers gegen GASTRO-Sales und ihre Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
16. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bitte beachten Sie, das Holz ein Naturprodukt ist. Zwischen den einzelnen Kollektionen kann es je nach verwendeter Holzart und Beizungen zu Farbabweichungen kommen. Natürliche Eigenheiten sowie Unterschiede in Farbe und Struktur sind kein Reklamationsgrund, sie sind vielmehr ein Zeichen für echtes Holz!
17. Die gezeigten Abbildungen der Produkte, Stoffmuster oder Beizmuster im Online-Shop, Internetseite oder im Mailverkehr können von ihrem tatsächlichen Aussehen (Farbe, Größe etc.) abweichen. Alle gezeigten Abbildungen sind Beispiele. Die Abbildungen im Online-Shop, Internetseite oder im Mailverkehr sind daher unverbindlich, da es bei Abdruck in jeden Fall zu einer Farbabweichung kommen kann. GASTRO-Sales empfiehlt Ihren Kunden sich vor Vertragsabschluß die entsprechenden Farb- und Ausfallmuster auf eigene Kosten zusenden zu lassen.

§ 11 Verjährung

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von GASTRO-Sales gelieferten Ware bei dem Käufer. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (auf Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.

§ 12 Sonstiges

1.Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der GASTRO-Sales und somit Plattenburg.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelungen eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

Plattform zur Online-Streitbeteiligung:

https://ec.europa.eu/consumers/odr